Energy Sharing bedeutet: Du teilst Strom, den du selbst erzeugst und nicht verbrauchst, mit anderen Menschen, über das ganz normale öffentliche Netz, zu einem Preis, den ihr selbst aushandelt.
Was vorher galt
Bis dahin hattest du zwei Möglichkeiten für deinen Solarstrom: selbst verbrauchen oder einspeisen. Einspeisen bringt die gesetzliche Einspeisevergütung, derzeit rund 7,70 ct pro Kilowattstunde. Wer den Strom am Ende bekommt, erfährst du nie.
Was § 42c ändert
Seit dem 1. Juni 2026 darfst du überschüssigen Strom direkt mit anderen Letztverbrauchern teilen, wenn beide Seiten im selben Bilanzierungsgebiet liegen. Der Preis ist frei verhandelbar. Damit entsteht ein Bereich zwischen Einspeisevergütung und Netzbezugspreis, in dem beide Seiten besser dastehen als vorher.
Der Unterschied zu Mieterstrom
Mieterstrom nach § 42a endet an der Gebäudegrenze. Energy Sharing nicht. Es funktioniert im gesamten Bilanzierungsgebiet, also auch zwischen Haushalten, die nichts miteinander zu tun haben außer dem Netzabschnitt.
Die Voraussetzungen
- Gleiches Bilanzierungsgebiet. Ein netztechnischer Bereich, in der Regel deutlich größer als eine Nachbarschaft. Welches deines ist, weiß dein Netzbetreiber.
- Intelligentes Messsystem auf beiden Seiten. Ohne viertelstundengenaue Messung lässt sich nicht zuordnen, wessen Strom wann geflossen ist. Mehr dazu.
- Ein Vertrag zwischen den Parteien über Menge, Preis und Laufzeit.
- Mitwirkung des Netzbetreibers bei Zuordnung und Anmeldung.
Was das praktisch heißt
Der begrenzende Faktor ist heute nicht die Nachfrage, sondern die Messtechnik. Solange intelligente Messsysteme fehlen, bleibt die Zahl möglicher Paare klein. Das ändert sich mit dem gesetzlich verpflichtenden Rollout schrittweise.
Dieser Beitrag erklärt den Rahmen allgemeinverständlich und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Gesetzestext.