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Energy Sharing nach § 42c EnWG einfach erklärt

Energy Sharing bedeutet: Du teilst Strom, den du selbst erzeugst und nicht verbrauchst, mit anderen Menschen, über das ganz normale öffentliche Netz, zu einem Preis, den ihr selbst aushandelt.

Was vorher galt

Bis dahin hattest du zwei Möglichkeiten für deinen Solarstrom: selbst verbrauchen oder einspeisen. Einspeisen bringt die gesetzliche Einspeisevergütung, derzeit rund 7,70 ct pro Kilowattstunde. Wer den Strom am Ende bekommt, erfährst du nie.

Was § 42c ändert

Seit dem 1. Juni 2026 darfst du überschüssigen Strom direkt mit anderen Letztverbrauchern teilen, wenn beide Seiten im selben Bilanzierungsgebiet liegen. Der Preis ist frei verhandelbar. Damit entsteht ein Bereich zwischen Einspeisevergütung und Netzbezugspreis, in dem beide Seiten besser dastehen als vorher.

Der Unterschied zu Mieterstrom

Mieterstrom nach § 42a endet an der Gebäudegrenze. Energy Sharing nicht. Es funktioniert im gesamten Bilanzierungsgebiet, also auch zwischen Haushalten, die nichts miteinander zu tun haben außer dem Netzabschnitt.

Die Voraussetzungen

Was das praktisch heißt

Der begrenzende Faktor ist heute nicht die Nachfrage, sondern die Messtechnik. Solange intelligente Messsysteme fehlen, bleibt die Zahl möglicher Paare klein. Das ändert sich mit dem gesetzlich verpflichtenden Rollout schrittweise.

Dieser Beitrag erklärt den Rahmen allgemeinverständlich und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Gesetzestext.

Stand: August 2026 · Quelle: EnWG in der Fassung vom 13.11.2025, § 42c; gesetze-im-internet.de

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