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Mieterstrom oder Energy Sharing: was passt zu mir?

Drei Modelle, die oft in einen Topf geworfen werden, aber verschiedene Probleme lösen. Der entscheidende Unterschied ist: Wo endet die Reichweite?

Mieterstrom (§ 42a EnWG)

Strom vom Dach geht an die Menschen im selben Gebäude. Klassisch: Vermieterin baut eine Anlage aufs Mehrfamilienhaus, Mietparteien beziehen daraus.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG)

Die schlankere Variante innerhalb eines Gebäudes: weniger Pflichten als Mieterstrom, dafür ohne Belieferungsverhältnis. Der erzeugte Strom wird nach einem Schlüssel auf die Beteiligten aufgeteilt.

Energy Sharing (§ 42c EnWG)

Der Unterschied: Es endet nicht am Gebäude. Strom wird über das öffentliche Netz mit anderen Letztverbrauchern im selben Bilanzierungsgebiet geteilt.

Der Vergleich

Mieterstrom Gebäudeversorgung Energy Sharing
Reichweite ein Gebäude ein Gebäude Bilanzierungsgebiet
Betreiberpflichten hoch gering gering
Smart Meter nötig nein teilweise ja, beidseitig
Heute breit nutzbar ja ja noch nicht

Und wenn beides passt?

Die Modelle schließen einander nicht aus. Wer ein Mehrfamilienhaus versorgt und trotzdem Überschuss hat, kann diesen zusätzlich teilen. In der Praxis ist die Frage meist einfach: Gibt es im eigenen Gebäude jemanden, der den Strom braucht? Wenn ja, ist § 42a oder § 42b der kürzere Weg. Wenn nein, ist Energy Sharing das Modell, das überhaupt eine Möglichkeit eröffnet.

Welches Modell im Einzelfall zulässig und wirtschaftlich ist, hängt von Anlagengröße, Inbetriebnahmedatum und Netzgebiet ab. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung.

Stand: August 2026 · Quelle: EnWG §§ 42a, 42b, 42c; EEG

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